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So bleibt Videoüberwachung zulässig

Unternehmen müssen bei Videoüberwachung strenge Vorschriften an öffentlich zugänglichen Räumen beachten (§4 BDSG). Denn sie stellt einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Der Gesetzgeber spricht von einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Eindeutige Vorschriften besagen, wann eine Videoüberwachung zulässig ist und wann nicht.

Verhältnis- und Zweckmäßigkeit

Die Videoüberwachung ist nur gestattet, wenn sie verhältnis- und zweckmäßig
ist. Das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen ist dabei stets zu
berücksichtigen. Dieses Persönlichkeitsrecht darf den angegebenen Zweck nicht
überwiegen. Eine Videoüberwachung kann rechtskonform sein, um eine konkrete
Gefahrenlage abzuwehren, zum Zweck der Strafverfolgung oder im Bereich von
Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Aber insbesondere an Arbeitsplätzen mit persönlichem
Charakter ist eine Videoüberwachung nur unter strengen Auflagen gestattet.

Wo wird eine Videoüberwachung angewendet?

Die Videoüberwachung wird an öffentlich zugänglichen Bereichen, zum
Beispiel an Bahnhöfen, in Parkhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in
Straßen oder Wohnanlagen eingesetzt. Auch Unternehmen setzen vermehrt auf diese
Art der Überwachung, sowohl in allgemeinen zugänglichen Bereichen als auch an
einzelnen Arbeitsplätzen. In beiden Bereichen ist jedoch Vorsicht geboten, denn
die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung stößt schnell an ihre Grenzen.

Die Videoüberwachung selbst ist nicht explizit in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt. Lediglich Erwägungsgrund 91 der DSGVO spricht von „weiträumiger Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Vorrichtungen“. In §4 BDSG wird die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume geregelt, insbesondere die Interessenabwägung, Zulässigkeit, Speicherung, Kenntlichmachung und Zweckbindung. Auch die Themen Zweckänderung, Information der betroffenen Personen und Frist zur Löschung werden explizit beschrieben.

Die Videospeicherung ist zulässig, wenn die verantwortlichen Stellen
nachweisen können, dass die Datenverarbeitung erforderlich ist, um einen
bestimmten Zweck zu erfüllen, zum Beispiel im Bereich von Sicherheitsmaßnahmen.
Die Datenverarbeitung ist jedoch zweckgebunden, das heißt, sie darf für keinen
anderen Zweck als den angegebenen verwendet werden. Eine Zweckänderung ist nur
angesichts einer konkreten Gefahrenlage gestattet, wenn die öffentliche und
staatliche Sicherheit bedroht sind und damit auch Leib und Leben der
betroffenen Personen. Auch im Bereich der Strafverfolgung ist die
Videoüberwachung zulässig. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
dürfen jedoch auch in diesen Situationen nicht beeinträchtigt werden. Die
Löschung der Daten hat zu erfolgen, sobald der Zweck der Videoüberwachung
erreicht ist.

Ist eine Videoüberwachung in Unternehmen zulässig?

Generell ist eine unverhältnismäßige Überwachungstätigkeit von
Arbeitsplätzen mit „persönlichem Charakter“ unzulässig, da sie einen schweren
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter
darstellt, die sich unter Dauerbeobachtung befinden. Dieses allgemeine
Persönlichkeitsrecht ist durch Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützt. Eine
Videoüberwachung in Unternehmen hat stets verhältnismäßig und ausschließlich
zweckgebunden zu erfolgen. Hier entsteht ein typisches Spannungsverhältnis
zwischen den Interessen des Arbeitgebers auf der einen Seite und der Arbeitnehmer
auf der anderen Seite. Den allgemeinen Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter
steht das Eigentumsrecht des Arbeitgebers gemäß Art. 14 GG entgegen. 

Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, über alle Vorgänge im Betrieb
informiert zu werden. Dieses Recht setzt jedoch nicht den Einsatz der
Videoüberwachung voraus, denn hierfür gibt es andere, verhältnismäßige
Informationswege. Dasselbe gilt für das Vertrauensverhältnis zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist dieses aufgrund konkreter, aber nicht nachweisbarer
Verdachtsmomente wie Diebstahl gestört, muss der Arbeitgeber zuerst alle
anderen zulässigen Mittel wie eine persönliche Aussprache oder Zeugenaussagen
ausschöpfen. Erst, wenn diese Mittel nicht ausreichen, ist eine
Videoüberwachung unter vorheriger Zweckfestlegung gestattet. An öffentlich
zugänglichen Arbeitsplätzen ohne persönlichen Charakter kann eine
Videoüberwachung aus Gründen der Sicherheit gestattet sein. Persönliche
Arbeitsplätze dürfen nur unter strengen Auflagen Video überwacht werden. Wasch-
und Schlafräume, Toiletten, Duschen und Sozialräume sind dagegen komplett
ausgenommen.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Es gilt zu prüfen, ob durch die Videoüberwachung nicht eine „systematisch umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ durchgeführt wird. Ist das der Fall, dann muss die verantwortliche Stelle eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO) vornehmen. Dort muss geprüft werden, ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Videoüberwachung und den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen gegeben ist.  Das ist unter Umständen ein recht aufwändiger Vorgang, so dass sich Unternehmen genau überlegen sollten, ob eine Videoüberwachung notwendig ist.

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