Bereits ab Mitte November gehen sie los, die Firmen-Weihnachtsfeiern. Das ist immer eine gute Gelegenheit, mit den Kollegen ausgelassen anzustoßen und auf das vergangene Jahr zurückzublicken. Bei den meisten Veranstaltungen werden auch Fotos geschossen. Doch was muss der Arbeitgeber datenschutzrechtlich dabei beachten?
Einwilligung oder nicht?
Für Fotos, die nicht nur zu privaten Zwecken erstellt werden, gelten die Regelungen der DSGVO. Somit muss für das Fotografieren eine Rechtsgrundlage vorliegen. Das muss jedoch nicht immer eine Einwilligung zu sein. Bei Fotos von Firmenveranstaltungen kann auch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegen, zum Beispiel Bilder für ein verbessertes Betriebsklima zu machen. Dass bei solchen Veranstaltungen Fotos geschossen werden, ist ebenfalls üblich, die Gäste müssen also damit rechnen. Sofern die Bilder im Anschluss nur im Intranet des Unternehmens veröffentlicht werden, ist also keine weitere Einwilligung nötig.
Dasselbe gilt, wenn bei dem Foto nicht eine bestimmte Person
oder Gruppe abgelichtet wird, sondern die Veranstaltung selbst bzw. die
Location im Vordergrund steht. Dann sind die Personen lediglich Beiwerk, und
auch dann ist keine Einwilligung nötig.
Wenn man sich über Einwilligungen absichern will, ist das nicht zwingend schriftlich nötig. Auch eine mündliche Einwilligung ist zulässig, der Nachweis ist dann aber im Zweifelsfall nicht möglich. Es gibt aber auch eine konkludente Einwilligung. Wer für ein Foto posiert, gibt damit natürlich auch ein OK, dass ein Foto gemacht wird.
Veröffentlichung der Fotos
Etwas kritischer wird es, wenn die Bilder nicht nur für den
internen Gebrauch, sondern auch für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens angefertigt
werden, also zum Beispiel für die Facebook-Seite. Auch hier kann ein
berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegen, zum Beispiel die gute
Arbeitsatmosphäre zu dokumentieren, um damit neue Mitarbeiter zu gewinnen. Ob
dieses Interesse jedoch die Schutzwürdigkeit der Daten des Arbeitnehmers
übersteigt, ist strittig. Wichtig ist dann auf jeden Fall, die Teilnehmer der
Veranstaltung über das Fotografieren und die Veröffentlichung auf der Webseite
oder Facebook zu informieren und explizit auf die Möglichkeit hinzuweisen, dem
zu widersprechen.
Sollen die Fotos darüber hinaus auch noch für Werbekampagnen verwendet oder sogar an andere Unternehmen verkauft werden, geht das nur mit einer Einwilligung durch den Fotografierten.
Informationen im Vorfeld
Auf jeden Fall sollten Unternehmen darauf achten, ihre Arbeitnehmer bereits vor der Weihnachtsfeier zu informieren, dass Fotos gemacht und wo diese veröffentlicht werden, also im Intranet oder Facebook, etc. Auch auf das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers muss hingewiesen werden: Wer nicht fotografiert werden will, darf auch nicht fotografiert werden. Am besten erteilt man diese Informationen bereits in der Einladung zur Weihnachtsfeier. Dann ist jeder im Bilde und das Unternehmen hat seine Informationspflichten erfüllt. Trotzdem sollten am Eingang zur Weihnachtsfeier mit einem Aushang nochmals auf das Fotografieren hingewiesen werden.
Fazit
Auch in Zeiten der DSGVO ist Fotografieren auf einer
Weihnachtsfeier kein Problem. Vor allem, wenn die Fotos nur für den internen
Gebrauch angefertigt werden, ist das auch ohne weitere Einwilligung möglich.
Bei der Veröffentlichung in sozialen Netzwerken sollte dagegen vorsichtshalber
eine Einwilligung eingeholt werden. In allen Fällen aber gilt, dass die
Teilnehmer vorab über das Fotografieren informiert werden müssen und
widersprechen können.