Bußgelder beim Cyber Resilience Act
Der europäische Gesetzgeber hat die Einhaltung der Vorgaben mit erheblichen Sanktionen verknüpft.
Unternehmen, die wesentliche Anforderungen oder Herstellerpflichten verletzen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes rechnen. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag.
Für andere Verstöße gelten niedrigere Obergrenzen.
Die Höhe möglicher Sanktionen zeigt, welchen Stellenwert die Europäische Union der Cybersicherheit digitaler Produkte beimisst. Für Hersteller kann die Nichteinhaltung daher nicht nur regulatorische Folgen haben, sondern auch erhebliche finanzielle und reputative Risiken mit sich bringen.
Gibt es Erleichterungen für kleinere Unternehmen?
Ja. Der CRA berücksichtigt die besonderen Herausforderungen von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen.
Insbesondere bei der Einhaltung der 24-Stunden-Meldefrist können unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vorgesehen sein. Dennoch bleiben die grundlegenden Anforderungen der Verordnung bestehen.
Auch kleinere Anbieter sollten deshalb frühzeitig Prozesse für Schwachstellenmanagement, Incident Response und regulatorische Meldungen aufbauen.
Ein strukturierter Vorbereitungsprozess reduziert den Umsetzungsaufwand und schafft Planungssicherheit, bevor die vollständige Anwendung des Cyber Resilience Act im Dezember 2027 beginnt.
So bereiten Sie sich auf den Cyber Resilience Act vor
Auch wenn die vollständige Anwendung des Cyber Resilience Act erst am 11. Dezember 2027 beginnt, sollten Unternehmen bereits heute aktiv werden. Die Einführung neuer Prozesse, die Anpassung bestehender Entwicklungsabläufe und die Erstellung der erforderlichen Dokumentation benötigen Zeit.
Ein strukturierter Ansatz hilft dabei, regulatorische Anforderungen frühzeitig zu erfüllen und spätere Umsetzungsprobleme zu vermeiden.
1. Betroffene Produkte identifizieren
Der erste Schritt besteht darin, festzustellen, welche Produkte unter den Cyber Resilience Act fallen. Dabei sollten Unternehmen ihr gesamtes Produktportfolio prüfen und dokumentieren, welche Hard- und Softwarelösungen als Produkte mit digitalen Elementen gelten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Produkte mit eingebetteter Software, Cloud-Anbindungen oder Netzwerkfunktionen.
2. Risikoklasse bestimmen
Anschließend sollten Unternehmen die passende Produktrisikoklasse ermitteln. Die Einstufung beeinflusst unter anderem die Anforderungen an die Konformitätsbewertung und die Nachweisführung.
Je früher diese Einordnung erfolgt, desto einfacher lassen sich spätere Compliance-Maßnahmen planen.
3. Gap-Analyse gegen Anhang I durchführen
Anhang I des CRA enthält die wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen.
Eine Gap-Analyse zeigt auf, welche Anforderungen bereits erfüllt werden und an welchen Stellen Handlungsbedarf besteht. Typische Prüffelder sind sichere Voreinstellungen, Update-Mechanismen, Authentifizierung und Schwachstellenmanagement.
4. SBOM-Prozess aufbauen
Für viele Unternehmen wird die Pflege einer Software Bill of Materials zu einem zentralen Compliance-Baustein.
Deshalb sollten Prozesse geschaffen werden, die Softwarekomponenten automatisch erfassen, dokumentieren und aktualisieren. Dadurch lassen sich Sicherheitsrisiken schneller bewerten und betroffene Komponenten leichter identifizieren.
5. Meldeprozess für Schwachstellen etablieren
Da die Meldepflichten bereits gelten, sollten Hersteller über klare Prozesse zur Identifikation und Meldung von Schwachstellen verfügen.
Dazu zählen:
- Verantwortlichkeiten festlegen
- Meldewege definieren
- Eskalationsprozesse dokumentieren
- Incident-Response-Abläufe testen
Ziel ist es, die vorgegebenen Meldefristen zuverlässig einzuhalten.
6. Technische Dokumentation vorbereiten
Der CRA verlangt umfangreiche technische Unterlagen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig festlegen, welche Informationen dokumentiert werden müssen und wie diese langfristig gepflegt werden.
Dazu gehören unter anderem Sicherheitsmaßnahmen, Risikobewertungen, Prüfberichte und die SBOM.
7. Konformitätsbewertung durchführen
Vor der Markteinführung müssen Hersteller nachweisen, dass ihr Produkt die regulatorischen Anforderungen erfüllt.
Je nach Risikoklasse kann hierfür ein internes Verfahren ausreichen oder die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich sein.
8. CE-Kennzeichnung anbringen
Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung kann die CE-Kennzeichnung erfolgen. Sie bestätigt, dass das Produkt die geltenden europäischen Anforderungen erfüllt und auf dem EU-Markt bereitgestellt werden darf.