Wann benötigen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

Zum einen gilt natürlich die
DSGVO. Die regelt in Art. 37, wann ein Datenschutzbeauftragter benannt werden
muss. Das ist der Fall, wenn

  • die Verarbeitung durch eine öffentliche Stelle
    durchgeführt wird. Also alle Behörden müssen einen Datenschutzbeauftragten
    benennen.
  • die Kerntätigkeit des Unternehmens in einer
    umfangreichen regelmäßigen oder systematischen Überwachung von Personen
    besteht. Darunter fallen zum Beispiel Sicherheitsunternehmen, die mit einer
    Videoanlage Gebäude überwachen.
  • die Kerntätigkeit des Unternehmens in der
    Verarbeitung von Daten der besonderen Kategorie nach Art. 9 DSGVO besteht. Das
    betrifft viele Unternehmen aus dem Gesundheitssektor.

Zusätzliche Regelungen im BDSG

Diese Vorgaben gelten europaweit
und dürfen durch die Gesetzgeber der EU-Länder auch nicht aufgeweicht werden.
Aber die Länder dürfen zusätzliche Regeln einführen. Deutschland hat dies
getan, und zwar in §38 BDSG. Hierin gelten die folgenden zusätzliche Regeln für
die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten:

  • Wenn in einem Unternehmen oder Verein mehr als eine gewisse Anzahl von Personen – worunter auch ehrenamtliche oder freie Mitarbeiter zählen – ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Aktuell liegt diese Zahl bei 20 Mitarbeitern, ab der ein DSB benannt werden muss.
  • Wenn die Verarbeitung einer Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) unterliegt, muss ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Welche Verarbeitungstätigkeiten einer DSFA erfordern, haben die Landesdatenschutzämter in einer sogenannten „Muss-Liste“ festgehalten, die sie online zur Verfügung stellen.
  • Wenn der Geschäftszweck in der Übermittlung von personenbezogenen Daten besteht oder es sich um Marktforschung handelt, ist ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben.

Wenn einer der Punkte zutrifft - egal ob aus der DSGVO oder dem BDSG - muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Das kann ein interner Mitarbeiter sein oder auch ein externer Dienstleister.

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