Die IP-Adresse, ein Fall für die DSGVO

Die Vorschriften der DSGVO sind sehr streng, daher sollten Unternehmen Daten, die sie im Rahmen ihrer Webpräsenz von Nutzern erheben, immer wie personenbezogene Daten behandeln. Denn nicht nur die Daten, anhand derer sich Internetnutzer eindeutig identifizieren lassen, wie IP-Adressen oder Kontaktinformationen, gehören dazu. Auch pseudonymisierte Cookies hinterlassen eine Datenspur, durch die gegebenenfalls ein Rückschluss auf die Identität des Nutzers gezogen werden kann.

Wer darf personenbezogene Daten erheben?

Der Begriff Datenverarbeitung umfasst alle Vorgänge, die mit der Erhebung und der Verarbeitung beginnen und mit dem Speichern, Übermitteln und Löschen weitergeführt beziehungsweise beendet werden. Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt. Ist die Datenverarbeitung zum Beispiel für die Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist, ist die Verarbeitung kein Problem (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Auch wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, das die Interessen der Betroffenen überwiegt, darf personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Wer zudem die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen kann und sich auch sonst an die Dokumentationsvorschriften der DSGVO hält, ist auf der sicheren Seite.

Die IP-Adresse ist eine Online-Kennung

Jedes Gerät, welches sich ins Internet einwählt, bekommt vom jeweiligen Internet-Anbieter eine IP-Adresse zugewiesen. Diese ermöglicht eine eindeutige Identifizierung und Erreichbarkeit des Geräts. Internet-Provider sind verpflichtet, die IP-Adresse für private Internetanschlüsse spätestens alle 24 Stunden einmal zu ändern (dynamische IP-Adresse). Webseiten haben hingegen eine feste, statische IP-Adresse.

Dynamische IP-Adressen zählen seit Mitte 2017 (BGH Urteil VI ZR 135/13) als personenbezogenes Datum und müssen dementsprechend rechtskonform behandelt werden. Erwägungsgrund 30 der Datenschutz-Grundverordnung erklärt, warum der Schutz von IP-Adressen so wichtig ist. Durch die IP-Adressen können Geräte eindeutig identifiziert werden. Laut Bundesgerichtshof dürfen Webseitenanbieter IP-Adressen speichern, sofern diese Speicherung zwingend erforderlich ist.

Gleichzeitig schließen die Bundesrichter jedoch das Verarbeiten von IP-Adressen grundsätzlich bei einer Vielzahl von Anwendungen aus. Hier werden vor allem Trackingtools, wie z.B. Google Analytics genannt. Da IP-Adressen einen Personenbezug herstellen, fallen sie nicht in die Kategorie der Pseudonyme wie vom Telemediengesetz gefordert. Auch spielt es keine Rolle, ob die personenbezogenen Daten selbst oder durch Dritte erhoben werden, denn im letzteren Fall liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Auf die Speicherung der IP-Adressen völlig zu verzichten, ist keine Lösung. Denn viele Funktionen einer Webseite benötigen die IP-Adresse. Jeder Server legt standardmäßig Logdateien an, die wiederum eine IP-Adresse enthalten. Eine Lösung ist, die IP-Adressen zu anonymisieren, zum Beispiel die letzten Stellen zu löschen. Damit kann ein eindeutiger Nutzer nicht mehr identifiziert werden kann. Beim Einsatz von Google Analytics zum Beispiel muss die IP-Anonymisierung in den Einstellungen zuerst aktiviert werden, um den datenschutzkonformen Einsatz zu gewährleisten.

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