Datenschutz beim Online-Auftritt und das dazugehörige Impressum sind oft Schwachstellen im Unternehmen. Ohne korrektes Impressum drohen dem Seitenbetreiber kostspielige und zeitraubende Abmahnungen. Die Herausforderungen an ein rechtsgültiges Impressum sind im Zuge der neuen Regelungen zum Datenschutz noch größer geworden.
Das Wichtigste rund um Impressum und Datenschutz
Die Wachsamkeit, ob die Angaben wirklich rechtskonform sind, hat sich
angesichts der neuen Entwicklungen im Datenschutz zweifellos verschärft.
- Jede Webseite, egal ob sie beruflich oder privat gesetzt wird, muss neben der Datenschutzerklärung auch ein Impressum enthalten (§ 5 Telemediengesetz). Die Impressumspflicht greift auch in Social Media-Netzwerken, wenn diese für den Online-Auftritt von Unternehmen genutzt werden.
- Verpflichtend sind Name und Anschrift des Anbieters. Bei juristischen Personen ist das die offiziell im Handelsregister eingetragene Firmierung. Hier ist zudem der Name des Vertretungsberechtigten und das zuständige Gericht vorgeschrieben. Auch die vollständige Anschrift muss genannt werden. Es reicht dabei nicht aus, ein Postfach oder eine E-Mail-Adresse zu nennen.
- Vorgeschrieben sind außerdem Angaben für eine rasche elektronische Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation: also E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Dabei darf es sich nicht um eine kostenpflichtige Telefonnummer handeln, bei der Gebühren über dem Grundtarif anfallen.
- Ist für die ausgeübte Tätigkeit des Unternehmens eine behördliche Zulassung vorgeschrieben, muss im Impressum die dafür zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden (inklusive Telefonnummer und Postanschrift). Ist der Betreiber der Webseite in ein Vereins-, Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen, muss das Impressum neben der Registernummer auch den Namen des jeweiligen Registers angeben. Die Angaben sind auch bei Kleingewerbetreibenden, die im örtlichen Gewerberegister eingetragen sind, verpflichtend.
- Handelt es sich um reglementierte Berufe, für die ein Befähigungsnachweis oder ein Diplom erforderlich sind, sind weitere Angaben verpflichtend, wie etwa die Kammermitgliedschaft oder die gesetzliche Berufsbezeichnung.
- Besitzt ein Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, muss diese im Impressum ebenfalls genannt werden.
- Wer redaktionell gestaltete Inhalte mit meinungsbildender Qualität etwa in einem Blog anbietet, muss zudem für die jeweiligen Inhalte einen Verantwortlichen nach § 55 RStV nennen. Beim Newsletter-Versand darf man nicht vergessen, dass auch der Newsletter ein Impressum enthalten muss.
Veröffentlicht am
Aktualisiert am