Es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro bzw. bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Viele Verstöße, beispielsweise die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten, gelten als grob fahrlässiges Verhalten. Geschäftsführer haften unter Umständen unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Aufsichtsbehörden gehen Verstößen konsequent nach.
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