Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist in Deutschland Pflicht, wenn sich mindestens 20 Personen in einem Unternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Zur Mitarbeiterzahl zählen auch externe Dienstleister (z. B., wenn Sie eine externe Buchhaltung beauftragen).
Abgesehen von der Mitarbeiterzahl gibt es auch weitere Faktoren für die Benennung eines DSB. Unternehmen, die mit besonders sensiblen Daten arbeiten, wie das oft bei Firmen in der Medizinbranche der Fall ist, müssen ebenfalls einen DSB benennen.
Alle Vorgaben der DS-GVO müssen allerdings auch ohne DSB umgesetzt werden.